1. Name, Sitz und Zweck

§1
(1) Der Altonaer Fußball-Club von 1893 (Altona 93) e.V. ist am 29. Juni 1893 in Altona gegründet worden. Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altona am 31. Oktober 1905 unter der Nr. 46 eingetragen (z.Zt. gültige Vereinsregister Nummer
69 VR 5034).

§2
(1) Zweck des Clubs ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training unter der Leitung ausgebildeter Übungsleiter, Teilnahme an Wettbewerben und das

Betreiben von Fußballferiencamps (Fußballschule) für Mitglieder und Nichtmitglieder gegen angemessenes Entgelt.
(2) Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§3
(1) Der Club ist in Bezug auf Politik, Nationalität und Konfession neutral. und. Er tritt rassistischen bzw. fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.
(2) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Der Club darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen

§4

  1. (1)  Die Farben des Clubs sind schwarz-weiß-rot.
  2. (2)  Das Wappen des Clubs sieht wie folgt aus:

§5

  1. (1)  Der Club ist Mitglied der für seine Abteilungen zuständigen Sportverbände.
  2. (2)  Der Club unterwirft sich für alle unter seinem Dach betriebenen Sportarten den

Satzungen und Ordnungen der Bundes-, Regional- und Landesverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen als unmittelbar verbindlich an. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Verbandsbeauftragten.

 

2. Mitgliedschaft

§6
(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden.

§7
(1) Der Mitgliederkreis setzt sich zusammen aus a) Ehrenmitgliedern,
b) ordentlichen Mitgliedern über 16 Jahre,
c) jugendlichen Mitgliedern bis zu 16 Jahren.

§8
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Unterschrift erkennen der Antragsteller bzw. seine gesetzlichen Vertreter die Satzung des Clubs an.
(2) Die Bestätigung des Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich. Im Falle einer Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben zu werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Eintrittsbestätigung. Die Beitragszahlung hat vom 1. Tag des ‚Monats, in dem der Eintritt bestätigt wurde, für den laufenden Monat zu erfolgen. Jeder abgelehnte Antragsteller hat das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über seinen Aufnahmeantrag.
(3) Die Rechte eines Mitgliedes beginnen mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages (§ 13 Abs. 1), die sofort nach der Aufnahme fällig sind.

§9
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Clubs teilzunehmen,
sich der Clubeinrichtungen zu bedienen sowie in der von ihnen gewählten Abteilung Sport zu treiben sowie Rat und Unterstützung durch die Cluborgane in allen sportlichen Fragen zu beanspruchen. Die Mitglieder können in mehreren Abteilungen Sport treiben.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre, die ihren Beitragsverpflichtungen bis einschließlich dem vorletzten Monat vor dem Monat der Mitgliederversammlung vollständig nachgekommen sind. Die Abteilungen können in ihren Geschäftsordnungen eine abweichende Regelung hinsichtlich des Stimmrechts für die Abteilungsversammlung beschließen, die allerdings die für die Mitgliederversammlung vorgeschriebene Zeitfrage der Beitragszahlung nicht berühren kann.

§ 10
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind für alle Mitglieder, Beschlüsse einer Abteilungsversammlung und eines Abteilungsausschusses für die Mitglieder der betreffenden Abteilung verbindlich.

§ 11
(1) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ehrenrat Mitglieder ernennen, die dem Club mindestens 25 Jahre angehören und die in vor bildlicher Haltung und Treue dem Club und seinen Zwecken gedient haben. Mit der

Ehrenmitgliedschaft ist die Verleihung der goldenen Ehrennadel verbunden.
(2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Ehrenrat verdiente Mitglieder mit der goldenen oder silbernen Ehrennadel auszeichnen.
(3) Eine Jubiläumsnadel in Gold oder Silber wird den Mitgliedern verliehen, die 50 bzw. 25 Jahre ununterbrochen dem Club angehören.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes und des Ehrenrates kann die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Ehrenmitglieder einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Hierzu ist die Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an allen Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 12
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Tod.
(2) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegen über
dem Club. Der Mitgliedsausweis und im Besitz des Ausscheidenden befindliches Clubeigentum sind zurückzugeben. Im Falle des Austritts sind der Mitgliedsbeitrag
und vom Club beschlossene Leistungen noch bis zum 30. Juni oder 31. Dezember
zu entrichten. Eine Kündigung kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum 30. Juni
oder 31. Dezember, d.h. spätestens zum 15. Mai oder 15. November erfolgen. Der
Austritt ist unter vorstehenden Bedingungen jederzeit möglich. Die
Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an die Adresse des Clubs zu
richten. Bei Minderjährigen sind die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Erfolgt die Austrittserklärung nicht durch eingeschriebenen Brief, hat
derjenige, der sich auf den Austritt beruft, den Zugang der Erklärung zu beweisen.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn
a) ein Mitglied sich grob ehrenwidrig verhält oder durch sein Benehmen oder
seinen Lebenswandel innerhalb oder außerhalb des Clubs dessen Ruf schadet,
b) ein Mitglied dem Club vorsätzlich einen finanziellen Schaden zufügt,
c) ein Mitglied der Satzung gröblich zuwiderhandelt,
d) ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate
rückständig ist.
(4) Vor dem Ausschluss hat der Geschäftsführende Vorstand das Mitglied über die ihm gemachten Vorwürfe zu hören. Die Anhörung darf nur unterbleiben, wenn das
Mitglied einer schriftlichen Vorladung unentschuldigt nicht folgt. Der Ausschluss ist
dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, in dein die Gründe anzugeben sind. (5) Gegen den Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes kann das Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang beim Ehrenrat Berufung einlegen. Die Berufung ist an die Adresse des Clubs zu richten. Der Ehrenrat entscheidet in den Fällen a) bis c) und hat seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Eine Bezugnahme ist zulässig. Im Fall d) kann der Ehrenrat ohne Verhandlung entscheiden.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste streichen, wenn es länger als 6 Monate sowohl am Sportbetrieb des Clubs nicht mehr
teilgenommen hat als auch für die gleiche Zeit mit den Beiträgen rückständig ist,

sofern eine Kontaktaufnahme zwecks Anhörung nach §12 (4) scheitert. Eine
Streichung ist ebenfalls möglich, wenn das Mitglied unter der in der Mitgliederkartei verzeichneten Anschrift postalisch nicht erreicht werden kann. Vor der Streichung ist der für das Mitglied zuständige Abteilungsausschuss zu hören.

3. Beiträge. Einnahmen und Ausgaben

§13
(1) Der Club erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag sowie eine Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mitgliederversammlung legt ebenfalls fest, für welche Zeiträume die Beiträge erhoben werden und wann
sie fällig sind. Für einzelne Abteilungen können Zuschläge zum Jahresbeitrag erhoben werden, die den jeweiligen Abteilungen zu stehen. Sie sind von der Abteilungsversammlung zu beschließen und bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(2) Ehrenmitglieder und Mitglieder, denen nach § 11 Abs. 3 eine Jubiläumsnadel in Gold für 50—jährige ununterbrochene Mitgliedschaft verliehen worden ist, sind beitragsfrei.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand kann in Härtefällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen, stunden oder ermäßigen bzw. für eine festgesetzte Zeit in besonderen begründeten Fällen Beitragsfreiheit gewähren. Ebenso kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung für einzelne Mitglieder und Gruppen von Mitgliedern Beitragsfreiheit oder einen reduzierten Beitrag beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann für alle Mitglieder die Erhebung von Umlagen beschließen, wobei für jugendliche Mitglieder die Höhe der Umlage einen Quartalsbeitrag pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf.
(5) Die Einnahmen des Clubs sollen nur zu sportlichen Zwecken und zur Bestreitung der für die Clubverwaltung erforderlichen Kosten sowie für die Unterhaltung und Erweiterung der Anlagen des Clubs verwandt werden. Der Vorstand kann jedoch
die Verwendung angemessener Beträge zu anderen Zwecken beschließen, wenn es sich um die Erfüllung von Anstandspflichten handelt oder um Ausgaben, die mit Rücksicht auf das Ansehen des Clubs erforderlich sind. In gleicher Weise kann der Geschäftsführende Vorstand verfahren, wenn es sich um Ausgaben handelt, die in ihrer Bedeutung und Höhe nicht die Zustimmung des Vorstandes erforderlich
machen.
(6) über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Clubs hat der Geschäftsführende Vorstand für jedes Geschäftsjahr den Entwurf eines Haushaltsplanes aufzustellen.

4. Geschäftsjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 14
(1) Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Erfül1ungsort für alle Ansprüche des Clubs gegen seine Mitglieder ist Hamburg-Altona. Gerichtsstand ist Hamburg-Altona.

5. Satzung

§15
(1) Vorschläge für Satzungsänderungen sind in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung (§ 21 Abs. 1) aufzunehmen und zu begründen.
(2) Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Satzung in ihrer jeweils aktuellen Version durch den Club. Wenn der Club eine eigene Internetseite betreibt, kann er diesem Anspruch durch Bereithalten einer elektronischen Ausgabe zum Download von jener Internetseite genügen.

6. Haftung des Clubs

§ 16
(1) Der Club haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Auch haftet er für Schäden nur insoweit, als
dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist. Jede
darüber hinausgehende Haftung, insbesondere die Haftung des Clubs gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aus der Benutzung der Clubeinrichtungen und bei Ausübung des Sportes, ist ausgeschlossen.
(2) Jedes Organ, die Mitglieder der Organe des Clubs, der Abteilungsleitungen und alle, die berechtigt für den Club tätig sind, haften gegenüber dem Club und gegenüber
den Mitgliedern des Clubs für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten
verursachten Schaden nur beim Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dabei gilt es insbesondere als grob fahrlässig, wenn der Vorstand die ihm
auferlegten Aufgaben durch Untätigkeit verletzt.
(3) Bei Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung haftet dieser für Geschäfte erst ab dem Tage nach seiner Wahl und nicht für vorherige zu geführte Schäden durch den bisherigen Vorstand.
(4) Die Mitglieder haften gegenüber dem Club für jeden vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schaden.
(5) Sind die Organe oder die in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten verursacht haben, so können sie vom Club die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

7. Auflösung

§ 17
(1) Die Auflösung des Clubs oder die Fusion mit einem oder mehreren gemeinnützigen Sportvereinen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei einer Auflösung des Clubs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

8. Organe des Clubs

§ 18
(1) Organe des Clubs sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 19 – § 21),
b) der Vorstand (§ 22 – § 25)
c) der Geschäftsführende Vorstand (§ 22 – § 25),
d) die Ausschüsse und Mitgliederversammlungen der Abteilungen ( § 28), e) der Jugendtag (§ 26).

9. Mitgliederversammlung

§19
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Ihre Entscheidungen binden sämtliche anderen Organe mit Ausnahme des Ehrenrates, wenn es sich bei seinen Entscheidungen um Rechtsfragen handelt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens 30. November eines jeden Jahres statt. Anträge sind bis spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

§ 20
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder vom Ehrenrat einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben werden muss und in dem das
Begehren anzugeben ist, muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden und binnen weiterer 4 Wochen stattfinden.
(2) Beschränkt sich das Begehren auf Nachprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl oder Fragen der Satzungsauslegung, so hat der Vorstand den Antrag dein Ehrenrat vorzulegen, der zu entscheiden oder selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

§ 21
(1) Zu allen Versammlungen sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowohl durch Anschlag am Schwarzen Brett im Clubheim als auch schriftlich oder durch die Clubzeitung einzuladen. Wenn der Club eine eigene Internetseite betreibt, muss die Einladung mit der Tagesordnung dort mindestens 4 Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Anschlag am Schwarzen Brett, die Absendung der Einladung (Datum des Poststempels oder anderweitiger Nachweise der Aufgabe zur Post), müssen mindestens 2 Wochen vorher erfolgen, wobei der Tag der Veranstaltung nicht mitzählt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt,
ist die Versammlung auch dann ordnungsgemäß einberufen, wenn einzelne
Mitglieder die ordnungsgemäß verschickte schriftliche Einladung nicht erhalten
haben.
(2) Die Leitung der Versammlung obliegt den ersten oder dem zweiten Vorsitzenden oder einen von diesen benannten Stellvertretern aus dem Kreis des geschäftsführenden Vorstandes.

(3) Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Die Verhandlungen bei der Mitgliederversammlung werden durch die Tagesordnung geregelt. Über nicht auf der Tagesordnung stehende und nicht zu den Berichten gestellte Anträge kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn ihr Beschluss

das Clubvermögen nicht belastet, die Satzung nicht verändert und sie schriftlich
mit Unterstützung von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eingebracht werden.
(5) Nachwahlen für Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Ehrenrates oder für Finanzrevisoren, die nach Bekanntgabe der Tagesordnung oder während der Mitgliederversammlung ausscheiden, sind möglich.

(6) Wahlen per Handzeichen sind zulässig, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Eine Zettelwahl ist jedoch erforderlich für die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters.
(7) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist vom Schriftwart oder einem vom Geschäftsführenden

Vorstand ernannten Protokollführer Protokoll zu führen, das von den Versammlungsleitern zu unterzeichnen ist und von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Liegen keine Einspräche gegen das Protokoll vor, so genehmigt die folgende Mitgliederversammlung das Protokoll ohne dessen Vorlesung.

(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Finanzrevisoren entgegen. Zu den Berichten können Anträge gestellt werden.
Ferner entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes und nimmt Neuwahlen nach den Regelungen in § 22 Abs. 5 der Satzung vor.

(9) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Finanzrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für zwei Jahre in der Weise, dass jedes Jahr ein Finanzrevisor ausscheidet und neu gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Finanzrevisoren haben mindestens viermal im Geschäftsjahr die Bücher und die Kasse des Clubs unter Berichterstattung an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung zu prüfen. Stellen die Finanzrevisoren fest, dass der Vorstand oder der Geschäftsführende Vorstand Ausgaben tätigen, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind, haben sie es unverzüglich dem Ehrenrat mitzuteilen. Den Finanzrevisoren sind auf Verlangen sämtliche Belege vorzulegen und ihnen ist Einsicht in alle Akten und Unterlagen zu gewähren. Die Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsausschüsse sind verpflichtet, den Finanzrevisoren alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Den Finanzrevisoren ist vom Geschäftsführenden Vorstand unaufgefordert der vorn Vorstand beschlossene Haushaltsplan (§ 23) für das laufende Geschäftsjahr, spätestens jedoch bis zum 31. August jeden Jahres, zu übersenden.

(10) Der Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr kann ab 01. September von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(11) Eine erläuterte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lagebericht des Clubs müssen zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung für

alle Mitglieder zugänglich auf der Geschäftsstelle des Clubs ausliegen und dürfen

von den Mitgliedern auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(12) Für die Wahlen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Ehrenrates und der Finanzrevisoren sind der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
Wahlausschuss Vorschläge zu unterbreiten. Weiterhin ist jeder Teilnehmer der Versammlung ebenfalls vorschlagsberechtigt. Den Mitgliedern des Wahlausschusses obliegt bei Zettelwahlen die Auszählung der Stimmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, der Auszählung beizuwohnen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung in der Weise für 3 Jahre gewählt, dass jedes Jahr ein Mitglied ausscheidet und dann neugewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.

(13) Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Teilnehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind dürfen nicht Mitglieder in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Clubs sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Vereins, der am Spielbetrieb der 1. bis 4. Fußballliga teilnimmt, keine Funktionen in Organen des Clubs übernehmen.

10. Vorstand und Geschäftsführender Vorstand

§22
(1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) drei Beisitzern mit jeweils mindestens einem vorher benannten
Aufgabenbereich,
e) dem Jugendwart.
f) bis zu drei außerordentlichen Beisitzern für besondere Aufgaben nach § 22 (8)
(2) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen. Gehören sie als ordentliches Mitglied der betreffenden Abteilung an, so sind sie stimmberechtigt.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollen nicht gleichzeitig Mitglied eines Abteilungsausschusses sein.
(3) Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Abteilungen. Mannschaften nach §29 dürfen durch einen eigenen Vertreter im Beirat vertreten sein, sofern sie keine
eigene Abteilung sind. Die Wahl der Beiratsmitglieder richtet sich nach den Geschäftsordnungen ihrer Abteilung, wobei der Obmann der Abteilung diese im Vorstand vertritt (§ 28 Abs. 4).
(4) Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand im Sinne des Gesetzes kann anderen Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und dem Geschäftsführer Bankvollmachten erteilen. Diese Mitglieder sind dann gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt. Der Vorstand hat den Finanzrevisoren ein Leserecht auf die entsprechenden Bankkonten einzuräumen.
(5) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung in der Weise zu wählen, dass in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende und die Beisitzer und in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister zu wählen sind und der Jugendwart (§ 26) zu bestätigen ist. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes aus, so hat der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger zu bestellen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

(6) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, die Protokolle über die Sitzung des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes einzusehen.
(7) Der Vorstand legt die Aufgabenbereiche/Geschäftsfelder der Beisitzer (§ 22 (1)) vor der Wahl fest. Er kann diese aber während der Wahlperiode jederzeit verändern
oder anders zuschneiden, wenn er sich davon eine Verbesserung der
Vorstandsarbeit verspricht. Diese Entscheidung muss den Clubmitgliedern unverzüglich über einen Aushang am schwarzen Brett und über die Internetseite
des Clubs – falls eine solche existiert – mitgeteilt werden.
(8) Zusätzlich zu den regulären drei Beisitzern kann der Vorstand in besonderen Situationen bis zu drei außerordentliche Beisitzerposten mit zusätzlichen Aufgabenbereichen schaffen und für diese Posten geeignete Personen kooptieren. Diese Entscheidung muss den Clubmitgliedern unverzüglich über einen Aushang
am schwarzen Brett und über die Internetseite des Clubs – falls eine solche
existiert – mitgeteilt werden. Die Kooption läuft längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese kann der Schaffung des Postens zustimmen und reguläre Wahlen über seine Besetzung abhalten. Tut sie dies nicht, so darf der Vorstand für die Dauer eines Jahres weder erneut einen außerordentlichen Beisitzerposten für diesen Aufgabenbereich einrichten, noch die kooptierte Person erneut kooptieren.
(9) Die Notwendigkeit außerordentlicher Beisitzer muss jedes Jahr erneut von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sollte dies nicht passieren, folgt daraus
die Auflösung des Postens.
(10) Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auch innerhalb einer Wahlperiode das Vertrauen entziehen, indem sie einen anderen Kandidaten für seinen Posten wählt. Hierzu muss ein
entsprechender Antrag mindestens sechs Wochen vorher beim Vorstand
eingereicht werden, der ihn in der Einladung zur Mitgliederversammlung
ankündigen soll.
(11) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Soll den Mitgliedern des Vorstandes eine Vergütung in besonderen Fällen gezahlt werden, so muss die Mitgliederversammlung vorab über die Höhe der Vergütung
und den Grund der Vergütung entscheiden.

§23
(1) Der Vorstand stellt die Richtlinien für die Clubführung auf. Er beschließt den vom Geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsp1an- (§ 13 Abs. 6). Innerhalb dieser Richtlinien und innerhalb des Haushaltsplanes erledigt der Geschäftsführende Vorstand die laufenden Angelegenheiten selbständig.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen,
(3) Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes gebunden.

§ 24
(1) Der Vorstand kann innerhalb eines Geschäftsjahres Kredit bis zur Höhe von 7.000,-
€ (siebentausend) aufnehmen und dingliche Sicherheiten leisten. Die Gesamt-Kredithöhe darf einen Betrag von 21.000,– € (einundzwanzigtausend) nicht übersteigen.
(2) Zinslose Kredite bis zur Höhe von 100.000,— € (einhunderttausend) können von Sportverbänden zum Zwecke der Erhaltung, der Erweiterung und der Pflege der Sportanlagen ohne dingliche Sicherung mit der Zustimmung eines
Finanzausschusses, der aus dem Ehrenrat und den Finanzrevisoren besteht, aufgenommen werden.
(3) Die Aufnahme höherer Kredite sowie anderweitige Belastungen des
Clubvermögens bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über 18
Jahre. Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte über Grund und Boden.

§ 25
(1) Der Vorstand kann fachliche Ausschüsse für
• Sportplätze,
• Presse und Werbung,
• Geselligkeit
• und andere Zwecke
ernennen. Die Ernennung gilt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Innerhalb dieser Zeit kann der Vorstand Mitglieder eines fachlichen Ausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen ihres Postens entheben wie Ausschussmitglieder einer Abteilung (§ 28 Abs. 8). Der Vorstand kann für fachliche Ausschüsse Geschäftsordnungen beschließen.

§ 26
(1) Der Jugendwart wird vom Jugendtag gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Der Jugendtag besteht aus den erwachsenen Mitgliedern des Jugendbereiches der Abteilungen und den jugendlichen Mitgliedern vom vollendeten 14. Lebensjahr bis
zu dem Alter, in dem sie in den Jugendbereichen der Abteilungen spielberechtigt
sind. Der Jugendtag tritt jährlich innerhalb von 4 bis 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zusammen.
(3) Der Jugendwart darf nicht gleichzeitig Jugendobmann im Jugendbereich einer Abteilung sein.

(4) Scheidet der Jugendwart aus, so hat der Vorstand unverzüglich einen außerordentlichen Jugendtag einzuberufen, der innerhalb von 4 Wochen stattfinden muss.

11. Der Ehrenrat

§ 27
(1) Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben
und dem Club mindestens 10 Jahre angehören. Die Mitglieder des Ehrenrates
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, und zwar im
1. Jahr ein Mitglied und im 2. und 3. Jahr je zwei Mitglieder gewählt.
(2) Die Mitglieder des Ehrenrates wählen ihren Obmann für die Dauer eines Jahres.
(3) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an wesend sind.
(4) Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates aus, so bleibt der Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.
(5) Ist der Ehrenrat dauerhaft nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb
von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um
Wahlen für die freien Posten des Ehrenrats abzuhalten. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Anzahl der Mitglieder des Ehrenrats unter drei fällt, kann aber auch
durch längerfristige Abwesenheit von Mitgliedern entstehen, in welchem Fall der
Ehrenrat selber seine dauerhafte Beschlussunfähigkeit feststellen kann.
(6) Der Ehrenrat entscheidet in den in der Satzung vorgesehenen Fällen über Beschwerden und Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig, jedoch hat der Ehrenrat das Recht, von sich aus seine Entscheidungen zu ändern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie auf
irrtümlichen Voraussetzungen beruhen.
(7) Der Ehrenrat bat ferner die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu
schlichten. Hierzu kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder delegieren.
(8) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die mit dem Clubleben im Zusammenhang
stehen, sollen nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden, ohne dass
vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten durch Vermittlung des Ehrenrates beizulegen.

12. Abteilungen

§ 28
(1) Der Club besteht neben Fußball aus weiteren Abteilungen.
(2) Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gebildet werden. Abteilungen können vom Vorstand auf
Antrag der betroffenen Abteilungen, oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst oder zusammengelegt werden.
Abteilungen müssen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
(3) Für die Abteilungen sind Geschäftsordnungen aufzustellen. Diese werden von der Mitgliederversammlung der Abteilungen beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(4) In den Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind die Ausschüsse der Abteilung sowie der Obmann, der die Abteilung im Beirat vertritt (§ 22 Abs. 3), zu wählen.
(5) Der Vorstand kann den Abteilungen Anweisungen erteilen, wenn es im Interesse des Clubs erforderlich ist. Gegen diese Anweisungen kann die betreffende Abteilung Beschwerde beim Ehrenrat einlegen, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.

(6) Den Abteilungen kann vom Vorstand die finanzielle Selbstverwaltung eingeräumt werden. Diesen Abteilungen ist im Haushaltsplan ein Betrag zur eigenen Verfügung zu stellen. Die Abteilungen können in diesem Fall Barausgaben bis zur Höhe ihres Abteilungsgeldes selbständig tätigen.

(7) Sie können keine Kredite aufnehmen.
(8) Bei Verstößen gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung seiner Abteilung kann jedes Ausschussmitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben werden. Hiergegen ist binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses die Beschwerde beim Ehrenrat möglich, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.
(9) Wenn eine Abteilung keinen Ausschuss hat, soll der Vorstand einen
kommissarischen Ausschuss ernennen, der im Amt bleibt, bis die Abteilung einen neuen Ausschuss wählt.

§29
(1) Der Club kann Mannschaften unterhalten, deren Mitglieder regelmäßig Zuwendungen erhalten, soweit diese die Gemeinnützigkeit des Clubs nicht beeinträchtigen.
(2) Diese unterstehen in sportlicher Hinsicht dem Ausschuss der jeweils zutreffenden Abteilung, in finanzieller Hinsicht dem Geschäftsführenden Vorstand, der
seinerseits den Richtlinien des Vorstandes zu folgen hat.
(3) Ihre finanzielle Verwaltung ist von der der Abteilungen zu trennen.

13. Wirtschaftsausschuss

§ 30

(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden jedes Jahr auf der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt. Um die Kontinuität zu wahren, wird in den Jahren mit ungerader Jahreszahl 1 Mitglied und in den Jahren mit gerader Jahreszahl werden 2 Mitglieder gewählt. Es dürfen keine Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand finanziell abhängige Mitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vereins-Schatzmeister und der Liga-Manager (bzw. Verantwortliche für Mannschaften, die unter den § 29 fallen) sind dem WA gegenüber auskunftspflichtig. Die Finanzrevisoren sollen den WA auf dessen Anforderung beraten.
(4) Aufgabe des Wirtschaftsausschusses sind folgende Bereiche, die ausschließlich die Mannschaften, die unter § 29 fallen, betreffen:
1. Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Überprüfung der
Haushalts- und Wirtschaftspläne des Vorstandes. Dieser „Liga-Etat“, inklusive einer Aufstellung der Personalplanung ist dem WA bis spätestens 15.09. des laufenden Jahres unaufgefordert vorzulegen.

2. Beratung des Vorstandes, insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.
3. Mitwirkung beim Verkauf der Adolf Jäger Kampfbahn und der Realisierung neuer Sportstätten.
(5) Der Wirtschaftsausschuss hat bei außerplanmäßigen Ausgaben (über 10.000 Euro)
der Mannschaften gemäß § 29 sowie bei Vertragsverpflichtungen, die den Etat-Entwurf dieser Mannschaften überschreiten, ein Vetorecht. Der Haushaltsentwurf, der Mannschaften die unter § 29 fallen, soll nur mit Zustimmung des Wirtschaftsausschusses der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Jedes Veto seitens des Wirtschaftsausschusses ist mündlich und gegebenenfalls
schriftlich zu begründen.
(6) Eine Teilnahme des Wirtschaftsausschusses bei den Beratungen mit dem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist möglich.
(7) Der Wirtschaftsausschuss tritt mindestens 8 mal jährlich zu Sitzungen zusammen. Hierzu sind Protokolle anzufertigen, da der Wirtschaftsausschuss auf der Mitgliederversammlung (JHV) einen eigenen Bericht abzugeben hat.
(8) Bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Wirtschaftsausschuss soll eine Vermittlung durch den Ehrenrat erfolgen.
(9) Für die Kontrolle der gesamten Clubfinanzen – einschließlich Liga – sind weiterhin die Finanzrevisoren zuständig.

(10) Die Rechte der Mitgliederversammlung bleiben unberührt.

14. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

§ 31
(1) Der Club erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Club.
(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hamburg und der für die Abteilungen zuständigen Sportverbände der ist der Club verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und EMail- Adresse.
Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Club.
(3) Der Club hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur
Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Club personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktionen im Club etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Club stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Club personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Clubzeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere [Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre]. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Club- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Club und –soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Geschäftsführendem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Club entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(5) In seiner Clubzeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Club auch über Ehrungen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Club- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Club. Berichte über
Ehrungen nebst Fotos darf der Club– unter Meldung von Name, Funktion im Club,
Club- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen kann
das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen
Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Club informiert
das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in
diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein
Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt
die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Club Daten und
Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet
auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(6) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Club eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis
der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste
zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand
die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu
anderen Zwecken verwendet werden.
(7) Den Organen des Clubs, allen Mitarbeitern oder sonst für den Club Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den in diesem
Paragrafen genannten Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der in Satz 1 genannten Personen aus dem Club hinaus.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes jederzeit das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung der Weitergabe seiner Daten
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen
bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Das ehemalige Mitglied hat ein Recht auf Löschung der nicht mehr benötigten Daten.

15. Schlussbestimmungen

§ 32
(1) Die Satzung sowie die Geschäftsordnungen der Abteilungen sind auf der Geschäftsstelle zu verwahren und haben jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stehen.

§ 33
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen.
(2) Die Amtszeit der nach der bisher geltenden Satzung gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, des Ehrenrates und der Finanzrevisoren verlängert sich jeweils bis zu der dem Ende ihrer bisherigen Amtszeit folgenden Mitgliederversammlung.

Hamburg, 24.11.2016 Der Vorstand

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